Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltung

(1) Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von uns (nachfolgend auch „Hersteller“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie sind Bestandteil aller Verträge die der Hersteller mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“) über die von ihm angebotenen Verkäufe, Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn sie ausdrücklich als deren Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind und auch wenn der Hersteller ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Hersteller auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis hinsichtlich ihrer Geltung.

(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote [und Listenpreise] des Herstellers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hersteller und dem Besteller sind der geschlossene Vertrag bzw. die auf Basis der wechselseitigen Erklärungen (Angebot und Annahme) durch den Hersteller erstellten Auftragsbestätigungen sowie diese AGB. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Herstellers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag/die Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihm ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen beschrieben. Dementsprechende Angaben zum Vertragsgegenstand sowie unsere Darstellungen desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Hersteller behält sich das Eigentum/Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Schnitt-/Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Herstellers weder als solche inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Herstellers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Auftragsänderungen

Erfolgt die Herstellung nach vom Besteller angegebenen Vorgaben (z.B. Maße, Farben, etc.), so sind Änderungen nur möglich, wenn deren Anfrage durch den Besteller so rechtzeitig erfolgt, dass die Berücksichtigung der Änderungen in der Fertigung noch möglich ist. Voraussetzung einer verbindlichen Änderung ist insoweit, dass diese vom Hersteller nach Erhalt der Änderungsanfrage des Bestellers ausdrücklich bestätigt wird. In derartigen Fällen muss mit Lieferungsverzögerungen gerechnet werden.

§ 4 Preise

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt geltenden ges. Umsatzsteuer.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.

(2) Vom Hersteller in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Soweit Lieferung durch den Hersteller erfolgt, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Hersteller kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Hersteller gegenüber nicht nachkommt. Die Einhaltung unserer Lieferpflicht setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellerverpflichtungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Der Hersteller haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebs- und Lieferungsstörungen aller Art, Streiks, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Hersteller nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Hersteller die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Hersteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei vorübergehenden Hindernissen, verlängern/verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen/-termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Hersteller vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Hersteller ist zu Teillieferungen berechtigt.

(6) Gerät der Hersteller mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Herstellers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser AGB beschränkt.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Lagerkosten

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Delbrück, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Herstellers, soweit auf Veranlassung des Bestellers nichts Abweichendes vereinbart ist.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr unmittelbar (von dem Tag an) auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Hersteller dies dem Besteller angezeigt hat.

(4) Die Sendung wird vom Hersteller nur auf expliziten Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gesondert gegen versicherbare Risiken (z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer) versichert.

(5) In dem Fall, dass der Hersteller den Vertragsgegenstand im Einvernehmen mit dem Besteller für diesen wegen Nichtabnahme zum vereinbarten Zeitpunkt zunächst einlagert oder der Annahmeverzug des Bestellers zu einer Verzögerung der Auslieferung führt, die ein Einlagern durch den Hersteller erforderlich macht, zahlt der Besteller dem Hersteller ein Lagergeld. In Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung kann der Hersteller die für die Dauer der Einlagerung (bei einer Spedition) üblichen Lagerkosten verlangen. Der Hersteller ist alternativ auch dazu berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition vorzunehmen und die insoweit anfallenden tatsächlichen Aufwendungen an den Besteller zu berechnen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungsbeträge für gelieferte Ware sind – soweit nicht abweichend vereinbart – ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung per Scheck ist grundsätzlich ausgeschlossen; soweit Schecks akzeptiert werden, erfolgt dies ausschließlich erfüllungshalber, sodass bei nicht erfolgter Befriedigung weiterhin Zahlung beansprucht werden kann.

(2) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.

(3) Der Hersteller ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Herstellers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(4) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Hersteller nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes zugeht. Hinsichtlich sonstiger Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Hersteller nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich in der Mangel zeigte/bekannt geworden ist; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Herstellers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Hersteller zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Hersteller die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Hersteller nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens (d.h. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung), kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Herstellers, kann der Besteller unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Herstellers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die verschuldensabhängige Haftung des Herstellers auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) – ist nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.

(2) Der Hersteller haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln (solche die die Funktionstauglichkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen) freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Hersteller insoweit dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Hersteller bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Herstellers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung (auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) beschränkt. Diese Beschränkung setzt eine ausreichende Absicherung der typischen Schadensrisiken voraus.

(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Herstellers.

(6) Soweit der Hersteller technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung des Herstellers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Gesichert durch diesen Eigentumsvorbehalt werden alle jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Herstellers gegen den Besteller aus der bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

(2) Die vom Hersteller an den Besteller gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen (Absatz 1) Eigentum des Herstellers.

(3) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Hersteller. Dabei ist der Besteller dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und erforderliche Reparatur- und Wartungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Herstellers als Hersteller i.S.d. sachenrechtlichen Vorschriften, vgl. § 950 BGB, erfolgt und der Hersteller unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Hersteller eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Hersteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Herstellers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Hersteller ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Hersteller ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Hersteller darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Herstellers hinweisen und den Hersteller hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Hersteller.

(8) Der Hersteller wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9) Tritt der Hersteller bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), kann er die Vorbehaltsware herausverlangen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Hersteller und dem Besteller ist nach Wahl des Herstellers Delbrück oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen den Hersteller ist Delbrück ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.